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S A T Z U N G Die Westfälische Kaufmannsgilde wurde am 29. März 1924 gegründet, im Jahre 1933 aufgelöst, seit dem 26. März 1947 als nicht rechtsfähiger Verein geführt und am 12. Juli 1956 mit der nachstehenden, am 27. April 1956 errichteten, zuletzt am 26. Januar 2004 geänderten Satzung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter der Nr. 1074 eingetragen.
§ 1 1. Die Westfälische Kaufmannsgilde ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Dortmund. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist, den guten Kaufmannsgeist zu pflegen, die allgemeine und berufliche Bildung zu fördern und den kaufmännischen Nachwuchs zu unterstützen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Seminare, Exkursionen, Aussprachen, Projektarbeiten und Unterstützung der Arbeit der der Kaufmannsgilde eng verbundenen Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 1. Wenn drei Mitglieder es befürworten, können in die Gilde aufgenommen
werden 2. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Kaufmannsstand oder die Westfälische Kaufmannsgilde besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben die vollen Mitgliedsrechte, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden Vorstand und Beirat gemeinsam in geheimer Wahl. Zur Aufnahme ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Ein ablehnender Bescheid wird ohne Angabe von Gründen mitgeteilt; gegen ihn gibt es keine Beschwerde. 2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und Beirats.
§ 7 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 2. Der Austritt kann nur zum Schluss des Rechnungsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. 3. Der Ausschluss kann durch Vorstand und Beirat gemeinsam mit Dreiviertel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn das Mitglied den Interessen der Gilde zuwiderhandelt. Eine nicht zumutbare Belastung für die Gilde ist, wenn trotz wiederholter Mahnungen der fällige Beitrag nicht gezahlt wird. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. 4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.
§ 8 1. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Die Mitglieder zahlen
a) ein einmaliges Eintrittsgeld, 3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Höhe der in Absatz 2. genannten Eintrittsgelder und Beiträge.
§ 9 Die Organe der Gilde sind
Vorstand § 10 1. Der Vorstand der Westfälischen Kaufmannsgilde besteht aus dem Vorsitzer, zwei stellvertretenden Vorsitzern und mindestens zwei Beisitzern. 2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmung gefaßt werden. 4. Der Vorstand wird vom Vorsitzer oder, wenn er verhindert ist, von einem seiner Stellvertreter nach Bedarf einberufen; dies muss geschehen, wenn zwei seiner Mitglieder es verlangen. 5. Der Vorsitzer und die beiden stellvertretenden Vorsitzer bilden den engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gilde gerichtlich und außergerichtlich. Hierzu ist die Mitwirkung zweier Mitglieder des engeren Vorstandes erforderlich und ausreichend. 6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
§ 11 1. Der Beirat besteht aus mindestens zehn Personen, die auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. 2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und die Geschäftsführung bei ihren Maßnahmen zu unterstützen, Anregungen zu geben und eine enge Verbindung zur Wirtschaft und den in Frage kommenden Organisationen und Stellen zu gewährleisten. Er hat ferner mit dem Vorstand über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden (§§ 6 und 7). 3. Den Vorsitz im Beirat führt der Vorsitzer des Vorstandes oder, wenn er verhindert ist, einer seiner Stellvertreter. Er hat den Beirat nach Bedarf einzuberufen. Das muss geschehen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt. Die Einladung muss schriftlich mit zehntägiger Frist erfolgen. 4. Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 12 1. In der Mitgliederversammlung entscheiden die Mitglieder über folgende Fragen:
a) die Wahl und Abberufung der Vorstands- und Beiratsmitglieder, 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet dann das Los. Zu Satzungsänderungen ist Zweidrittel-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 3. Der Vorsitzer oder, wenn er verhindert ist, einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. 4. Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden, darüber hinaus bei Bedarf oder wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder verlangt. 5. Zu den Versammlungen hat der Vorsitzer oder, wenn er verhindert ist, einer seiner Stellvertreter durch Rundschreiben mit zehntägiger Frist und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 6. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Mitglied des engeren Vorstandes zu unterschreiben.
Auflösung der Gilde § 13 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Manfred Fischer Stiftung der Westfälischen Kaufmannsgilde Dortmund, ersatzweise an das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Westfalen-Lippe, Münster (Westfalen), von denen es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
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